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Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR: Prognoseänderung / Rechtssache

13.10.2022 / 18:50 CET/CEST

 

Bezüglich der Rechtssache „Bundesrepublik Deutschland ./. NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA wegen Forderung“ (siehe Ad-hoc Meldungen vom 20.09.2013 und vom 12.08.2019) hat die Berufungsklägerin (BMVBS) im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem OLG München eine Zwischenfeststellung beantragt.

 

Aufgrund von Differenzen bei der Abwicklung des von NorCom betreuten Projektes hatte das BMVBS Anfang des Jahres 2013 die Zusammenarbeit gestoppt und war vom Vertrag zurückgetreten. Nun soll durch das OLG im Rahmen dieses Zwischenfeststellungsantrags entschieden werden, ob der Rücktritt des BMVBS wirksam oder unwirksam war.

Aufgrund der prozessualen Abläufe im Zusammenhang mit diesem Antrag und der damit verbunden zeitlichen Implikationen ist im Jahr 2022 nicht mehr mit einer Leistung aus der von NorCom erhobenen Widerklage zu rechnen.

 

NorCom kann daher die im Geschäftsbericht 2021 veröffentlichte Liquiditätsprognose nicht aufrechterhalten. Der Bestand an liquiden Mitteln wird nicht gesteigert werden können, sondern sich durch die getätigten Darlehensrückführungen, die 2022 nun nicht mehr durch Zuflüsse aus der Widerklage kompensiert werden können, deutlich verringern.

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